Steuerrückstände, Corona und Zuverlässigkeit
Das Familienentlastungsgesetz und weitere steuerliche Entlastungen für das Jahr 2021
Allgemeine steuerliche Entlastungen
Mit dem Familienentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber Verbesserungen für Familien sowie eine allgemeine steuerliche Entlastung beschlossen. So steigt etwa das Kindergeld um € 15,00 pro Kind und Monat. Parallel erhöht sich der Kinderfreibetrag um € 576,0 im Jahr. Die Erhöhung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrages wurde zeitlich entfristet und gilt nun auch über 2021 hinaus.
Für einen Großteil der Arbeitnehmer und Selbständigen ist der Solidaritätszuschlag endgültig abgeschafft. Lediglich für Großverdiener, Kapitalanleger bleibt der Soli erhalten. Hiergegen werden bereits verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.
Ergänzung der Einkommensteuerbefreiungen
Die Auszahlungsfrist für die Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG ist bis zum 30.06.2021 verlängert worden. Die Grenze von insgesamt € 1.500,00 bleibt bestehen. Von der Regelung profitieren Unternehmen, die im Jahr 2020 keinen steuerfreien Bonus gezahlt haben.
Zudem wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28a EStG für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um ein Jahr verlängert und gilt damit bis Ende 2021.
Höherer Werbungskostenabzug für Pendler
Für Veranlagungszeiträume von 2021 bis 2023 wird die Entfernungspauschale für Pendler von € 0,30 auf € 0,35 je Kilometer Entfernungsweg erhöht, von 2024 bis 2026 auf € 0,38. Der höhere Satz greift jedoch erst ab dem 21. Entfernungskilometer.