Strafbefreiende Selbstanzeige – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte
Selbstanzeige – Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung
Sie haben in Ihrer Steuererklärung Einkünfte nicht erklärt, dadurch eine Steuerhinterziehung begangen und möchten nun durch eine Selbstanzeige den Weg in die Steuerehrlichkeit einschlagen? Wir helfen Ihnen! Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist und bleibt alternativlos. Nur durch eine Selbstanzeige können Sie einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung bis hin zur Freiheitsstrafe entgehen.
Wir als erfahrene Berater im Steuerstrafrecht erstellen für Sie eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige. Wir leiten diskret die notwendigen Schritte ein und beraten Sie umfassend bei allen Vorgängen. Denn die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess und kein Selbstläufer. Mit uns behalten Sie die Übersicht.
Im Rahmen einer Beratung erhalten Sie zunächst einen Überblick über die Rechtslage in Sachen Selbstanzeige. Als Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennen wir die Anforderungen, die bei einer strafbefreienden Selbstanzeige zu beachten sind. Vorbereitend zur Selbstanzeige berechnen wir für Sie zunächst die nachzuzahlenden Steuern. Anschließend erstellen wir die Selbstanzeige. Diese reichen wir für Sie beim Finanzamt ein. Die anschließende Korrespondenz mit dem Finanzamt wird ebenfalls von uns geführt.
Ablauf einer Selbstanzeige:
- Vertrauliches Erstgespräch: zunächst erarbeiten wir gemeinsam einen Überblick über Ihre steuerliche Situation. Im zweiten Schritt werden Chancen und
- Risiken einer Selbstanzeige erörtert
- Schätzung der zu erwartenden Steuernachzahlung zur Sicherstellung der Liquidität
- Detaillierte Ermittlung der Steuerschuld anhand der uns von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen
- Erstellung der Selbstanzeige durch unsere Kanzlei
- Einreichung der Selbstanzeige bei dem zuständigen Finanzamt
- Zahlung der Steuerschuld: Straffreiheit tritt nur bei vollständiger Zahlung der Steuer ein
- Prüfung der Änderungsbescheide
Anlässe für Selbstanzeigen
Der Anlass für Selbstanzeigen entspringt oft besonderen Gefahrensituationen, in denen eine Entdeckung der Tat droht:
- Ermittlungen bei Dritten oder Geschäftspartnern
- Drohung der Strafanzeige durch einen Dritten (z.B. Ex-Partner)
- in Aussicht stehende Erstattung einer Selbstanzeige durch einen Tatteilnehmer
- Erbfälle
- Betriebsprüfungen bei Geschäftspartnern
- Anfrage der Finanzbehörden aufgrund von unstimmiger Aktenlage
- Zollfahndungsmaßnahmen
- Geldwäscheaufzeichnungen
- Bankkontenabfragen
- Sammelauskunftsersuchen durch Finanzbehörden
- Mitteilung der Freistellungsaufträge der Kreditinstitute an das Bundeszentralamt für Steuern
In den vorbezeichneten Fallkonstellationen besteht seitens des Betroffenen die oftmals unzutreffende Annahme, die Entdeckung der Steuerstraftat sei bereits eingetreten und damit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Häufig ist die Entdeckung der Steuerstraftat in diesen Fällen gerade noch nicht eingetreten und die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt möglich. Da aber die Entdeckung der Steuerstraftat tatsächlich droht, ist schnelles aber nicht voreiliges Handeln unabdingbar.
Wir bieten als Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht eine umfassende Beratung und Vertretung vom Beginn bis zum Abschluss des Selbstanzeigeverfahren. Sie haben stets einen kompetenten Ansprechpartner für Ihre Fragen und werden jederzeit über den aktuellen Stand informiert.
Airbnb Selbstanzeige
Die Idee, seine leer stehende Wohnung im Netz zur zeitweisen Nutzung anzubieten, klingt toll und bringt ein paar zusätzliche Euro auf dem Konto. Klar sollte jedoch auch sein: Wer Einkünfte mit der Vermietung über Netzportale wie Airbnb erzielt, muss diese auch versteuern. Wer das als Airbnb-Vermieter bislang nicht wusste oder ignoriert hat, sollte schnell handeln und seine Steuerzahlung nachholen. Warum das so wichtig ist und warum Sie umgehend einen Fachanwalt für Steuerrecht kontaktieren sollten?
Wie bei den Steuer-CDs aus der Schweiz, erhielt auch dieses Mal die Steuerfahndung Hamburg von Airbnb Daten zu deutschen Vermietern. Diese wurden oder werden nun an die zuständigen Finanzbehörden der einzelnen Bundesländer weitergegeben. Wer schnell ist, kann eine drohende Strafe wegen Steuerhinterziehung abwenden.
Grundsätzlich gilt stets: Wer Räume seiner Wohnung oder seines Hauses vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Wer dies unterlässt, begeht eine Steuerhinterziehung.
Steuerhinterziehung ist kein Bagatelldelikt, sondern eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet wird. Das Strafmaß hängt vom Einzelfall ab, in besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Lassen Sie sich von einem Spezialisten für Steuerstrafrecht beraten, damit zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und den Hinterziehungszinsen nicht noch eine Strafe hinzukommt. Wir erörtern gern mit Ihnen die Möglichkeit einer freiwilligen, strafbefreienden Selbstanzeige, bei der alle unterlassenen Erklärungen nachgeholt werden. Rufen Sie uns an, wir unterstützen Sie!
Ausländische Konten – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Am 1. Juli 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen die Staatenaustauschliste für 2020 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIA). Diese Liste ist mittlerweile auf über hundert Staaten angewachsenen. Sie versetzt die deutschen Finanzämter in die Lage, auf Daten über ausländische Konten zurückzugreifen und diese Daten systematisch auswerten. Die Datenqualität soll sehr aussagekräftig sein, da die Informationen unmittelbar von den jeweiligen ausländischen Finanzinstituten wie Banken, Investmentunternehmen oder Versicherungen gemeldet werden.
Die aus den Mitteilungen hervorgehenden in Deutschland steuerpflichtigen Personen werden Post von ihren örtlich zuständigen Finanzämtern bekommen (bzw. haben bereits Post erhalten). Darin werden sie aufgefordert, mitzuteilen, was es mit dem im Ausland geführten Konto auf sich hat. In diesem Fall sollen regelmäßig auch Angaben dazu gemacht, woher das im Ausland angelegte Geld stammt.
In Deutschland steuerpflichtige Personen mit einem Konto im Ausland sollten kurzfristig einen steuerrechtlich und strafrechtlich spezialisierten Berater prüfen lassen, ob sie insoweit der deutschen Steuerpflicht unterliegen und ob möglicherweise noch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt. Der betroffene Steuerpflichtige sollte nichts gegenüber den Finanzbehörden unternehmen, ohne dass zuvor eine kompetente Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater oder zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht erfolgt ist.
Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch teil
In der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Staatenaustauschliste für 2020 findet sich erstmalig auch die Türkei. Das heißt, auch türkische Banken und Versicherungen sind verpflichtet, Kontoinformationen an die deutschen Steuerbehörden zu melden.
Grundsätzlich erfolgt der Informationsaustausch zum 30. September des Folgejahres. Wegen der COVID-19-Pandemie haben sich die an dem AIA teilnehmenden Länder auf eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 geeinigt. Dies gilt auch für die Türkei. Das heißt, bis zum 31. Dezember 2020 ist die Türkei nach dem AIA verpflichtet, die Kontodaten für das Jahr 2019 zu melden.
„Informationshandbuch“ des türkischen Finanzministeriums
Das türkische Finanzministerium hat im August 2020 ein Informationshandbuch veröffentlicht, in dem die Länder aufgeführt werden, die von der Türkei in den AIA einbezogen werden. Ausgenommen sind die Niederlande, Belgien, Österreich, Frankreich und auch Deutschland. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Union die Länder überwache, die nicht automatisch Informationen mit allen Mitgliedstaaten austauschen und Sanktionen gegen diese Länder erwäge. Vor diesem Hintergrund ist es derzeit unklar, ob, wann und wie die Türkei Kontoinformationen an die deutschen Finanzbehörden übermittelt.
Wer ist betroffen und welche Daten werden übermittelt?
Betroffen sind alle bestehenden Bankkonten bei türkischen Finanzinstituten, deren Inhaber (natürliche und juristische Personen) in Deutschland ansässig sind. Es werden Informationen zu Konten in der Türkei an die deutschen Steuerbehörden übermittelt. Dieser Austausch umfasst Informationen zu Kontoinhaber, Kontosalden und Erträgen wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen.
Welche Konsequenzen drohen in Deutschland?
Falls die deutschen Steuerbehörden Kenntnis erhalten, dass Kapitalerträge aus der Türkei nicht oder nicht zutreffend in Deutschland steuerlich erklärt worden sind, werden sie regelmäßig von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehen. Diese wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fall Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Wenn solches Vermögen ohne eine entsprechende Erklärung gegenüber den deutschen Finanzbehörden verschenkt oder vererbt wird, ergibt sich auch eine eigene Strafbarkeit der Beschenkten bzw. der Erben. Die Grenze zum schweren Fall einer Steuerhinterziehung ist in diesen Konstellationen oft schnell erreicht.
Was kann man tun?
Abhilfe kann eine strafbefreiende Selbstanzeige schaffen. Diese muss erstattet werden, bevor das Veranlagungsfinanzamt Kenntnis von den türkischen Kapitalerträgen erhält. Daher ist dringend anzuraten, bereits vor der Übermittlung der Kontodaten eine Selbstanzeige zu erstatten. Für eine solche Selbstanzeige müssen spezielle Anforderungen und Voraussetzungen eingehalten werden, damit die strafbefreiende Wirkung eintritt.
Wir beraten Sie bei Bestehen eines ausländischen bisher unversteuerten Kontos, führen für Sie die erforderlichen Nachdeklarationen durch und übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Finanzbehörde.