Steuerhinterziehung – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte
Als Kanzlei für Steuerrecht sind wir auf das Steuerstrafrecht und damit im Besonderen auf die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) spezialisiert. Danach heißt es: Strafbar macht sich, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Abs. 1 Nr. 1), wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Abs. 1 Nr. 2) oder wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt (Abs. 1 Nr. 3) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Ihnen wird eine solche Tat vorgeworfen?
Wichtig ist nun, ob es sich um einen vorsätzlichen Steuerverstoß handelt, welcher mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird, oder ob ein fahrlässiger Verstoß vorliegt, der mit einer Geldbuße versehen wird. Egal, ob es sich um eine Steuerhinterziehung durch eine Handlung („falsche Angaben machen“) oder eine Unterlassung („pflichtwidrig in Unkenntnis lassen“) begangen wurde – kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Steuerrecht.
Steuerverkürzung/Steuerordnungswidrigkeit
Die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO ist eine „schwächere“ Form der Steuerhinterziehung, die weniger hart sanktioniert wird – nämlich als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld. Der Unterschied zur Steuerhinterziehung besteht darin, dass der Steuerpflichtige bei der Steuerverkürzung leichtfertig gehandelt hat. Was das für Sie bedeutet? Die Rechtsprechung versteht darunter, dass derjenige leichtfertig handelt, „der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Rechtsverletzung eintreten wird.“
Die leichtfertige Steuerverkürzung ist für den Betroffenen durchaus vorteilhaft, da er nicht wegen einer Steuerhinterziehung bestraft wird. Denn ist lediglich die leichtfertige Steuerhinterziehung Gegenstand der Sanktion, erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und Sie sind nicht vorbestraft.
Für eine unverbindliche Anfrage für Ihr Steuerproblem kontaktieren Sie unsere Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei am besten direkt telefonisch.
Schwarzgeld
Der Begriff Schwarzgeld bezeichnet im Allgemeinen Einnahmen, deren Steuerpflicht umgangen wird und die somit nicht dem Finanzamt gemeldet werden. Schwarzgeld stammt meistens aus unternehmerischer oder freiberuflicher Arbeit oder auch aus illegalen Tätigkeiten. Wegen der schwachen öffentlichen Haushalte rückt das Schwarzgeld immer stärker in den Fokus der Finanzbehörden und der Steuerfahndung. Sie haben dem Finanzamt folgendes verschwiegen:
- Einkünfte aus Schwarzarbeit
- Bestechungsgelder
- Bareinnahmen z. B. Gastronomie
- Einkünfte aus Kapital
- Erbschaften, Schenkungen
- Verkauf von Anlagevermögen an Privatpersonen ohne Rechnung
Wird die Steuerhinterziehung durch Schwarzgeldeinnahmen entdeckt, ist es nachzuversteuern und Sie erhalten zusätzlich eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe. Fragen Sie einen Anwalt für Steuerrecht, welche Möglichkeiten es für Sie gibt, das Schwarzgeld im Nachhinein zu legalisieren. Zudem stehen wir bei der Verteidigung mit einer großen Expertise und langjähriger Erfahrung an Ihrer Seite.
Schwarzgeld in der Erbschaft
Geerbtes, unversteuertes Vermögen birgt besondere Risiken. Problematisch sind häufig ausländische Bankkonten z.B. in der Schweiz, Luxemburg oder Liechtenstein. Für die Erben stellt Schwarzgeld im Nachlass in der Regel eine große Belastung dar. Sie sehen sich mit dem Erbfall plötzlich einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, ohne dass sie ihrerseits gegen steuerrechtliche Regeln verstoßen haben. Erben werden selbst zum Steuerhinterzieher, sollten sie ihren Anzeige- und Erklärungspflichten nicht fristgemäß nachkommen.
Unsere Leistungen im Zusammenhang mit Schwarzgeld im Nachlass:
Als Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht beraten und begleiten wir Sie bei der Nachfolgeplanung und bei der Abwicklung eines Erbfalles – auch bei unversteuertem Vermögen im Nachlass.
Unsere Leistungen im Einzelnen:
- Steuerliche Prüfung von Testamenten und Erbverträgen
- Selbstanzeigen vor und nach dem Erbfall
- Steuerliche und steuerstrafrechtliche Beratung
- Vertretung von Erben vor dem Finanzamt bei Erklärungspflichten und Streitigkeiten
- Abgabe von Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
- Kontaktaufnahme zu ausländischen Banken
Steuerhinterziehung und Briefkastenfirmen
Um sogenannte Briefkastenfirmen handelt es sich, wenn ein Unternehmen an seinem satzungsmäßigen Sitz lediglich eine postalische Anschrift unterhält und sich von einem Scheingeschäftsführer vertreten lässt, die tatsächliche Geschäftsführung und das operative Geschäft jedoch an einem anderen Ort ausgeführt werden. Der offizielle Unternehmenssitz liegt dabei oft in vermeintlichen Steueroasen.
Die Gründung einer Briefkastenfirma an sich ist nicht illegal. Da Briefkastenfirmen jedoch häufig dazu dienen, Vermögen und Geschäfte zu verschleiern und Steuern zu hinterziehen, geraten sie häufig in den Fokus der Steuerbehörden.
Transparenzregister für Firmen
Die deutsche Regierung hat im Juni 2017 ein Transparenzregister für Firmen in Deutschland eingeführt. Dieses Transparenzregister enthält Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten, natürliche Personen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Die Einrichtung von geheim gehaltenen Briefkastenfirmen in Deutschland wird daher erheblich erschwert.
Hilfe bei Steuerhinterziehung
Im Hinblick auf die seit 2015 verschärften Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige ist bei der Gefahr einer Entdeckung schnelles Handeln geboten. Betroffene sollten umgehend Kontakt zu einem steuerrechtlich und strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Als Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügen wir sowohl über die notwendigen Kompetenzen als auch über die erforderlichen Erfahrungen für Ihre Selbstanzeige!