Ausländische Konten – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Am 1. Juli 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen die Staatenaustauschliste für 2020 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIA). Diese Liste ist mittlerweile auf über hundert Staaten angewachsenen. Sie versetzt die deutschen Finanzämter in die Lage, auf Daten über ausländische Konten zurückzugreifen und diese Daten systematisch auswerten. Die Datenqualität soll sehr aussagekräftig sein, da die Informationen unmittelbar von den jeweiligen ausländischen Finanzinstituten wie Banken, Investmentunternehmen oder Versicherungen gemeldet werden.
Die aus den Mitteilungen hervorgehenden in Deutschland steuerpflichtigen Personen werden Post von ihren örtlich zuständigen Finanzämtern bekommen (bzw. haben bereits Post erhalten). Darin werden sie aufgefordert, mitzuteilen, was es mit dem im Ausland geführten Konto auf sich hat. In diesem Fall sollen regelmäßig auch Angaben dazu gemacht, woher das im Ausland angelegte Geld stammt.
In Deutschland steuerpflichtige Personen mit einem Konto im Ausland sollten kurzfristig einen steuerrechtlich und strafrechtlich spezialisierten Berater prüfen lassen, ob sie insoweit der deutschen Steuerpflicht unterliegen und ob möglicherweise noch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt. Der betroffene Steuerpflichtige sollte nichts gegenüber den Finanzbehörden unternehmen, ohne dass zuvor eine kompetente Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater oder zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht erfolgt ist.
Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch teil
In der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Staatenaustauschliste für 2020 findet sich erstmalig auch die Türkei. Das heißt, auch türkische Banken und Versicherungen sind verpflichtet, Kontoinformationen an die deutschen Steuerbehörden zu melden.
Grundsätzlich erfolgt der Informationsaustausch zum 30. September des Folgejahres. Wegen der COVID-19-Pandemie haben sich die an dem AIA teilnehmenden Länder auf eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 geeinigt. Dies gilt auch für die Türkei. Das heißt, bis zum 31. Dezember 2020 ist die Türkei nach dem AIA verpflichtet, die Kontodaten für das Jahr 2019 zu melden.
„Informationshandbuch“ des türkischen Finanzministeriums
Das türkische Finanzministerium hat im August 2020 ein Informationshandbuch veröffentlicht, in dem die Länder aufgeführt werden, die von der Türkei in den AIA einbezogen werden. Ausgenommen sind die Niederlande, Belgien, Österreich, Frankreich und auch Deutschland. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Union die Länder überwache, die nicht automatisch Informationen mit allen Mitgliedstaaten austauschen und Sanktionen gegen diese Länder erwäge. Vor diesem Hintergrund ist es derzeit unklar, ob, wann und wie die Türkei Kontoinformationen an die deutschen Finanzbehörden übermittelt.
Wer ist betroffen und welche Daten werden übermittelt?
Betroffen sind alle bestehenden Bankkonten bei türkischen Finanzinstituten, deren Inhaber (natürliche und juristische Personen) in Deutschland ansässig sind. Es werden Informationen zu Konten in der Türkei an die deutschen Steuerbehörden übermittelt. Dieser Austausch umfasst Informationen zu Kontoinhaber, Kontosalden und Erträgen wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen.
Welche Konsequenzen drohen in Deutschland?
Falls die deutschen Steuerbehörden Kenntnis erhalten, dass Kapitalerträge aus der Türkei nicht oder nicht zutreffend in Deutschland steuerlich erklärt worden sind, werden sie regelmäßig von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehen. Diese wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fall Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Wenn solches Vermögen ohne eine entsprechende Erklärung gegenüber den deutschen Finanzbehörden verschenkt oder vererbt wird, ergibt sich auch eine eigene Strafbarkeit der Beschenkten bzw. der Erben. Die Grenze zum schweren Fall einer Steuerhinterziehung ist in diesen Konstellationen oft schnell erreicht.
Was kann man tun?
Abhilfe kann eine strafbefreiende Selbstanzeige schaffen. Diese muss erstattet werden, bevor das Veranlagungsfinanzamt Kenntnis von den türkischen Kapitalerträgen erhält. Daher ist dringend anzuraten, bereits vor der Übermittlung der Kontodaten eine Selbstanzeige zu erstatten. Für eine solche Selbstanzeige müssen spezielle Anforderungen und Voraussetzungen eingehalten werden, damit die strafbefreiende Wirkung eintritt.
Wir beraten Sie bei Bestehen eines ausländischen bisher unversteuerten Kontos, führen für Sie die erforderlichen Nachdeklarationen durch und übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Finanzbehörde.