Steuerstrafverteidigung – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte
Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen schnell in steuerstrafrechtliche Ermittlungen nach §§ 370 ff. Abgabenordnung verwickelt werden. Die Anzahl der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wächst hierbei von Jahr zu Jahr. Das liegt weniger an einem Anstieg der Kriminalität als vielmehr an Gesetzesverschärfungen, der Vergrößerung des Behördenapparates, verbesserter Ermittlungsmöglichkeiten und einer spürbar sinkenden Hemmschwelle der Finanzverwaltung. Der politisch und medial propagierte Zeitgeist tut sein Übriges: Steuerdelikte werden nicht selten wie Fälle von schwerer Kriminalität dargestellt.
Wer am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder einfach nur zur falschen Zeit am falschen Ort ist, kann in ein steuerstrafrechtliches Verfahren verwickelt werden. Sofern gegen Sie oder Ihr Unternehmen solche Ermittlungen geführt werden, ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Steueranwalts unumgänglich. Je früher dies geschieht, desto effizienter kann der Berater agieren und Handlungsspielräume nutzen. Im Steuerstrafverfahren liegt der Schwerpunkt unserer Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit dem Ziel, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Kommt es zum steuerstrafrechtlichen Hauptverfahren, verteidigen wir vor allen Tatsachen- und Revisionsinstanzen.
Für alle Verfahrensstadien gilt, dass der Kernpunkt unserer Steuerstrafverteidigung zunächst in der Reduzierung der festgesetzten Steuern liegt. Die im Rahmen einer Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfung festgesetzten Steuern sind in den meisten Fällen höchst umstritten. Diese strittigen Steuern wirken sich jedoch in zweifacher Hinsicht aus: erstens sind sie zu bezahlen und zweitens bilden sie die Grundlage für die steuerstrafrechtliche Sanktion. Erfolgreiche Steuerstrafverteidigung hat daher stets bei dem materiellen Steuerrecht zu beginnen. Ziel muss sein, die festgesetzten strittigen Steuern aufzuheben bzw. deutlich zu mindern. Nur hierdurch kann das eigentliche Ziel einer erfolgreichen Steuerstrafverteidigung – keine oder eine geringe Strafe – erreicht werden.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerhinterziehung setzt fundierte Kenntnisse des steuerlichen Verfahrensrechtes, des materiellen Steuerrechts und des Strafrechts voraus. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung ergeben sich hierdurch weitgehende Verständigungsmöglichkeiten. Diese können sowohl auf steuerrechtlichen als auch auf verfahrensrechtlichen Erwägungen beruhen.
Effektive Steuerstrafverteidigung erfordert daher sowohl einen Spezialisten im Strafrecht als auch im Steuerrecht. Wir als ausgewiesene Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht verfügen sowohl über die notwendigen Kenntnisse des Steuerrechts als auch des formellen und materiellen Strafrechts.
Auch mögliche Neben- bzw. Folgewirkungen des Steuerstrafverfahrens müssen immer im Auge behalten werden. Die Bandbreite der möglichen Berufs- und verwaltungsrechtlichen Folgewirkungen eines Steuerstrafverfahrens ist groß und kann hier nicht abschließend dargestellt werden. Beispielhaft sind berufsrechtliche Konsequenzen zu nennen, die Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Beamten, Ärzten, Architekten, Piloten und Gewerbetreibenden drohen können. Sicherheitsrelevante Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte, Jagdschein, Flugschein etc.) sind ebenso zu beachten wie der Bereich der steuerlichen Haftung, Unternehmensgeldbußen, Reisebeschränkung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse etc.
Wir als Steuerstrafrechts-Experten legen größten Wert auf individuelle Betreuung. Äußerste Diskretion im Umgang mit dieser heiklen Materie ist eine Selbstverständlichkeit. Wir betreiben kein Massengeschäft und stehen unseren Mandanten zuverlässig zur Seite.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Haft- und Geldstrafe im Steuerstrafrecht
Ziel der Vertretung im Steuerstrafrecht ist die Straffreiheit des Mandanten, die Erwirkung einer Auflage oder ein möglichst geringes Strafmaß. Hierfür bedarf es entweder einer rechtzeitigen und wirksamen Selbstanzeige oder einer erfolgreichen Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht. Dieser wird auch einordnen, welches Verteidigungsziel erreichbar ist. Verteidigungsziele können sein: Einstellung ohne Auflage, Einstellung gegen Auflage, Beendigung im Wege eines Strafbefehls, Beendigung durch Urteil.
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Gesetzlicher Strafrahmen bei Steuerhinterziehung
Das Gesetz sieht für Steuerhinterzieher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren vor. Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Leitlinien entwickelt:
- hinterzogene Steuer bis 50.000 Euro -> Geldstrafe
- hinterzogene Steuer von mehr als 50.000 Euro -> Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung, ggf. Aussetzung zur Bewährung
- hinterzogene Steuer von mehr als 1 Mio. Euro -> Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)
Achtung! Bis Anfang 2016 nahm der BGH bei einer bloßen Gefährdung des Steueranspruchs – also z.B. bei einer unvollständigen Steuererklärung – noch einen Wert von 100.000 Euro für die Schwelle zu einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß und damit einen besonders schweren Fall an. Die nunmehr einheitliche Grenze von 50.000 Euro sowohl für vom Finanzamt erlangte Zahlungen (Erstattungen, Umsatzsteuerkarusselle etc.) als auch beim Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen stellt also eine erhebliche Verschärfung der Bestrafung dar. Der BGH hat allerdings klargestellt, dass nicht allein der Hinterziehungsbetrag für die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung ausschlaggebend ist und die Strafe nicht nach den obigen Staffelungen schematisch und quasi „tarifmäßig“ verhängt werden darf. Daher müssen für jeden konkreten Einzelfall – wie im übrigen Strafrecht – sämtliche in Betracht kommenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe berücksichtigt werden. Insbesondere hier besteht für den Steueranwalt die Möglichkeit, durch entsprechenden Vortrag aktiv auf eine milde Bestrafung hinzuwirken.
Da die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle für das Strafmaß spielt, erfolgt in vielen Fällen eine Verteidigung auch über das materielle Steuerrecht – also über die Frage, ob der Steueranspruch auch tatsächlich in der vorgeworfenen Höhe entstanden ist. Es ist daher ein oft entscheidender Vorteil, wenn der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht gleichzeitig auch Steuerberater ist.
Bemessung der Tagessätze bei einer Geldstrafe
Kommt eine Geldstrafe in Betracht, bemisst sich diese nach der Anzahl und Höhe der Tagessätze. Die Höhe des individuellen Tagessatzes des Täters bestimmt sich nach seinem tatsächlichen, gegebenenfalls auch möglichen, Nettoeinkommen. Dabei geht man vom Bruttomonatseinkommen aus und zieht davon gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, außergewöhnliche Belastungen sowie Unterhaltsleistungen und je nach Fallkonstellation Lebens- und Krankenversicherungsbeiträge ab.
Bei der Anzahl der Tagessätze ist die Schuld des Täters maßgeblich. Entscheidend ist dabei die Höhe der hinterzogenen Steuern. In der Praxis haben sich in einzelnen Oberfinanzdirektionsbezirken sogenannte „Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung“ entwickelt. Aus diesen kann für einen bestimmten hinterzogenen Betrag die Anzahl der Tagessätze entnommen werden. Die Tabellen finden sowohl bei Bußgeld- und Strafsachenstellen, Staatsanwaltschaften und auch Gerichten Beachtung. Da sie jedoch nicht verbindlich sind, hat der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht die Möglichkeit, eine für seinen Mandanten günstige Abweichung von den Tabellen im Urteil zu erwirken.
Strafmilderungsgründe im Steuerstrafrecht
Wie dargestellt, hat der Betrag der hinterzogenen Steuern nur eine Indizwirkung. Selbst wenn demnach eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“, also in einem besonders schweren Fall vorliegt, können Milderungsgründe dafür sorgen, dass eine Haftstrafe vermieden wird. Für Steuerhinterzieher kommen vor allem folgende Strafmilderungsgründe in Betracht:
- Der Täter handelt nicht aus Eigennutz, sondern z.B. um den Fortbestand des Betriebes zu sichern.
- Die Tat wurde durch Krankheit oder Alter bzw. geringen Bildungsstand oder steuerliche Unerfahrenheit beeinflusst.
- Der Täter hat sich im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten und die Tat betrifft nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigung (Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern)
- Der Täter hat sich vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten.
- Der Täter hat die Hinterziehung aus eigenem Antrieb beendet.
- Der Täter legt ein frühes Geständnis ab und zahlt die verkürzten Steuern nach („Schadenswiedergutmachung“)
Das Steuerstrafrecht kennt keinen abschließenden Katalog von Strafmilderungsgründen. Selbst die Lebensleistung des Täters im Übrigen kann zu einer milderen Bestrafung führen.
Strafschärfungsgründe im Steuerstrafrecht
Andererseits müssen Steuerhinterzieher beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen bereits dann mit einer härteren Strafe, gegebenenfalls auch Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen, selbst wenn die vom BGH als Orientierung gegebenen Schwellen bei den Hinterziehungsbeträgen nicht überschritten wurden. Das Steuerstrafrecht kennt vor allem folgende Strafschärfungsgründe:
- Der Täter hinterzieht die Steuern ausschließlich zu seiner persönlichen privaten Bereicherung.
- Der Täter verfügt über steuerliches Vorwissen und Erfahrung
- Der Täter entfaltet Aktivitäten, die von vornherein auf eine Steuerhinterziehung in großem Umfang bzw. auf lange Dauer angelegt waren.
- Der Täter betreibt die Steuerhinterziehung gewerbsmäßig.
- Der Täter hat Unternehmensstrukturen zum Zwecke der Steuerhinterziehung aufgebaut, andere Personen verstrickt und systematische Scheingeschäfte getätigt.
- Der Täter hat gezielt durch Einschaltung von Domizilfirmen im Ausland oder Gewinnverlagerung ins Ausland schwer aufklärbare Sachverhalte geschaffen.
- Der Täter schafft anpassungsfähige Hinterziehungssysteme wie z.B. bei Umsatzsteuerkarussellgeschäften, bei Kettengeschäften oder illegalen Arbeitnehmerüberlassungen.