Steuerfahndung – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte
Steuerfahndung, Durchsuchung, Beschlagnahme
Es ist ein schwerwiegender Eingriff in Ihre Rechte und keine angenehme Situation, wenn im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Beamte der Steuerfahndung ohne Ankündigung vor der Tür stehen und Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Ihre Büroräume durchsuchen und Unterlagen oder Daten beschlagnahmen. Seien Sie vorsichtig, denn Verhaltensfehler können schwerwiegende Folgen haben!
Die Steuerfahndung (abgekürzt: Steufa) ist ein Teil der Landesfinanzbehörden. Ihre Aufgabe besteht darin, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufzuspüren. Die Steuerfahndung ist nur für Ermittlungen zu von den Bundesländern verwalteten Steuern zuständig. Alle anderen Ermittlungen zu Steuern, Zöllen und Abgaben, die vom Bund ausgehen, nimmt die Zollfahndung vor. Für Durchsuchungsmaßnahmen bedarf es eines richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbeschlusses.
Ermittlungen der Steuerfahndung werden in der Regel veranlasst durch Kontrollmitteilungen von Finanzämtern an andere Finanzämter, Kontenabfragen, Betriebsprüfungen oder Anzeigen Dritter. Dabei genügt bereits ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat für eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung.
Wir schützen Ihre Rechte während und nach Durchsuchungen der Steuerfahndung und können Ihnen auch bereits im Vorfeld helfen, derartige Ermittlungsmaßnahmen zu verhindern, z. B. durch eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Im Fall einer Durchsuchung gilt immer: Ruhe bewahren. Die Beamten müssen Ihnen Zeit zum Überlegen und zur Rücksprache mit einem Rechtsanwalt für Steuerrecht gewähren. Steuerstrafverfahren werden nie während der ersten Minuten gewonnen, häufig aber während der ersten Minuten verloren! Schalten Sie sofort einen Rechtsanwalt für Steuerrecht ein, der Ihnen genau erklärt, wie Sie sich in dieser Situation richtig verhalten!
Ermittlungen gemäß § 208 Abgabenordnung
Bareinzahlungen und verdächtige Überweisungen
Sie haben ein Schreiben der Steuerfahndung erhalten, in dem Sie gebeten werden, die Hintergründe für Bareinzahlungen oder Überweisungen auf Ihr Konto zu erläutern. Diese Nachfragen dienen der Überprüfung ihrer steuerlichen Verhältnisse und damit Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO).
Hintergrund dieser Ermittlungen sind Geldwäscheverdachtsanzeigen der Bank der Steuerpflichtigen, die ihrerseits verpflichtet ist, verdächtige Geldbewegungen, wie z. B. erhebliche Bareinzahlungen oder auffällige Überweisungen, zu melden.
Diese Sachverhalte werden nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) nicht von der Steuerfahndung, sondern vom Finanzamt überprüft, da in diesen Fällen meistens noch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, eine Steuerhinterziehung jedoch in Betracht kommen könnte.
Selbstanzeige noch möglich!
Es empfiehlt sich, das Schreiben des Finanzamtes nicht zu ignorieren! Auch bei einer Ermittlung nach § 208 Abgabenordnung (AO) bleibt eine Selbstanzeige möglich. Sobald dem Betroffenen jedoch die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben geworden ist, ist die strafbefreiende Selbstanzeige für ihn nicht mehr möglich. Daher sollten Sie unverzüglich einen Spezialisten für Steuerstrafrecht kontaktieren! Da an eine Selbstanzeige hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt werden, sollten Sie eine solche niemals ohne steuerrechtliche Unterstützung in Angriff nehmen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit. Vielmehr liefert sich der Steuerpflichtige selbst den Strafverfolgungsbehörden aus. Zudem sollte der Steuerpflichtige nie vor Inanspruchnahme einer steuerrechtlichen Beratung Kontakt zum Finanzamt aufnehmen. Denn die Ankündigung einer Selbstanzeige führt zu deren Unwirksamkeit!
Kurzfristiges Handeln erforderlich – Wir sind für Sie da!
Wenden Sie sich daher frühzeitig an einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht! In den Fällen einer Selbstanzeige ist in der Regel Eile geboten. Als Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht sind wir darauf vorbereitet, auch binnen kürzester Zeit eine Selbstanzeige für Sie vorzubereiten und beim Finanzamt einzureichen.