Steuerstreit Finanzamt – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte
Fast jeder hatte schon einmal Probleme mit dem Finanzamt – egal ob im unternehmerischen oder im privaten Bereich. Wir beraten und vertreten Sie in allen steuerrechtlichen Verfahren gegenüber den Finanzbehörden oder vor den Finanzgerichten.
Einspruchsverfahren
Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit eines Steuerbescheides haben, müssen Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen. Über diesen entscheidet die Rechtsbehelfsstelle des zuständigen Finanzamtes. Kosten werden nicht erhoben. Es handelt sich um ein verwaltungsinternes Verfahren. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs beträgt einen Monat. In schwierigeren Fallkonstellationen ist es regelmäßig ratsam bereits in diesem Verfahren einen steuerrechtlichen Experten hinzuzuziehen. Durch eine kompetente Vertretung kann häufig bereits in diesem Verfahren – zeitnah und kosteneffizient – eine Aufhebung des belastenden Steuerbescheides erreicht werden.
Wenn der Einspruch nicht das gewünschte Ergebnis bringt, kann nach Zugang der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes eine Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.
Als Rechtsanwalt für Steuerrecht vertreten wir Sie im Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt. Wir legen nicht nur für Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, sondern übernehmen auch Ihre Vertretung in einem bereits laufenden Einspruchsverfahren. Das kann auch dann notwendig sein, wenn Ihr Steuerberater bereits Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt hat und sich die Sache als rechtlich kompliziert herausstellt. In den meisten Fällen führt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zum Erfolg. Wir beraten Sie bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten, formulieren den Einspruch und führen die Kommunikation mit den Finanzbehörden.
Auch bei Haftungsbescheiden setzen wir uns für Sie zur Wehr.
Vollstreckungsabwehr
Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt bedeuten häufig eine existenzielle Gefahr, wobei das Finanzamt dadurch im Vorteil ist, dass es sich seinen Vollstreckungstitel selbst verschaffen kann. Um hier annähernd eine „Waffengleichheit“ herzustellen, sollte jeder Betroffene seine Rechte im Vollstreckungsverfahren kennen. Wir vertreten Sie in Vollstreckungsangelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden unter Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten.
Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt, § 361 Abgabenordnung (AO)
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid hemmt nicht die Vollziehung. Auch wenn fristgemäß Einspruch erhoben wurde, ist die Steuerschuld bis zur Klärung des Steuerstreits zu bezahlen.
Nur ein begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt kann die sofortige Zahlungspflicht bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage verhindern.
Nach den gesetzlichen Vorschriften soll die zuständige Finanzbehörde auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Wenn Sie die festgesetzten und fälligen Steuern nicht aufbringen können oder möchten, vertreten wir Sie in dem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzamt.
Aussetzungsantrag an das Finanzgericht nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Wenn das Finanzamt über den Aussetzungsantrag ohne sachlichen Grund nicht entscheidet, diesen ablehnt oder die Vollstreckung droht, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht gestellt werden.
Auch dieses Verfahren dient dem Ziel, die sofortige Zahlungspflicht bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu verhindern. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie in dem Verfahren vor dem Finanzamt.
Wir unterstützen Sie gern vor dem Finanzgericht mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Zahlungsverjährung, § 228 Abgabenordnung (AO)
Wir prüfen für Sie, ob die gegen Sie festgesetzten Steuern aufgrund des Eintritts der Verjährung der Steuerschuld abgewehrt werden können.
Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung, §§ 169-171 AO, und der Zahlungsverjährung, § 228 AO.
Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, beim gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel nach § 373 AO sowie bei der Steuerhehlerei nach § 374 AO gilt eine verlängerte 10-jährige Zahlungsverjährungsfrist, § 228 S. 2 AO.
Auch bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, richtet sich die Zahlungsverjährung nach der Abgabenordnung (AO). Die Steuerforderung verliert mit ihrer Anmeldung und Verstellung zur Tabelle nicht ihre Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Steuerforderung, sondern wird nur hinsichtlich ihrer Durchsetzung einem besonderen Verfahren eingegliedert.
Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 Abgabenordnung (AO)
Sind z.B. Ehegatten aufgrund der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner und bestehen gegen einen der Ehegatten erhebliche Steuerrückstände, kann der andere sich dadurch schützen, dass er einen Aufteilungsantrag nach § 268 AO stellt. Dann bleiben die steuerrechtlichen Vorteile der Zusammenveranlagung (Splittingtarif) erhalten, während vollstreckungsrechtlich eine hypothetische Einzelveranlagung durchgeführt wird und die prozentualen Anteile an der bestehenden Steuerschuld errechnet werden. Hat die Ehefrau beispielsweise keinerlei Einkünfte und der Ehemann erhebliche Steuerschulden aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Betrieb, muss weder zivilrechtlich die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und Gütertrennung vereinbart werden, noch muss eine Einzelveranlagung beantragt werden.
Gern unterstützen wir Sie und stellen einen Aufteilungsantrag nach § 268 AO.