Steuerstreit Finanzamt – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte

Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

Fast jeder hatte schon einmal Probleme mit dem Finanzamt – egal ob im unternehmerischen oder im privaten Bereich. Wir beraten und vertreten Sie in allen steuerrechtlichen Verfahren gegenüber den Finanzbehörden oder vor den Finanzgerichten.

Einspruchsverfahren


Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit eines Steuerbescheides haben, müssen Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen. Über diesen entscheidet die Rechtsbehelfsstelle des zuständigen Finanzamtes. Kosten werden nicht erhoben. Es handelt sich um ein verwaltungsinternes Verfahren. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs beträgt einen Monat. In schwierigeren Fallkonstellationen ist es regelmäßig ratsam bereits in diesem Verfahren einen steuerrechtlichen Experten hinzuzuziehen. Durch eine kompetente Vertretung kann häufig bereits in diesem Verfahren – zeitnah und kosteneffizient – eine Aufhebung des belastenden Steuerbescheides erreicht werden.

Wenn der Einspruch nicht das gewünschte Ergebnis bringt, kann nach Zugang der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes eine Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Als Rechtsanwalt für Steuerrecht vertreten wir Sie im Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt. Wir legen nicht nur für Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, sondern übernehmen auch Ihre Vertretung in einem bereits laufenden Einspruchsverfahren. Das kann auch dann notwendig sein, wenn Ihr Steuerberater bereits Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt hat und sich die Sache als rechtlich kompliziert herausstellt. In den meisten Fällen führt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zum Erfolg. Wir beraten Sie bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten, formulieren den Einspruch und führen die Kommunikation mit den Finanzbehörden.

Auch bei Haftungsbescheiden setzen wir uns für Sie zur Wehr.

Vollstreckungsabwehr


Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt bedeuten häufig eine existenzielle Gefahr, wobei das Finanzamt dadurch im Vorteil ist, dass es sich seinen Vollstreckungstitel selbst verschaffen kann. Um hier annähernd eine „Waffengleichheit“ herzustellen, sollte jeder Betroffene seine Rechte im Vollstreckungsverfahren kennen. Wir vertreten Sie in Vollstreckungsangelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden unter Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten.

Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt, § 361 Abgabenordnung (AO)

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid hemmt nicht die Vollziehung. Auch wenn fristgemäß Einspruch erhoben wurde, ist die Steuerschuld bis zur Klärung des Steuerstreits zu bezahlen.

Nur ein begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt kann die sofortige Zahlungspflicht bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage verhindern.

Nach den gesetzlichen Vorschriften soll die zuständige Finanzbehörde auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Wenn Sie die festgesetzten und fälligen Steuern nicht aufbringen können oder möchten, vertreten wir Sie in dem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzamt.

Aussetzungsantrag an das Finanzgericht nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Wenn das Finanzamt über den Aussetzungsantrag ohne sachlichen Grund nicht entscheidet, diesen ablehnt oder die Vollstreckung droht, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht gestellt werden.

Auch dieses Verfahren dient dem Ziel, die sofortige Zahlungspflicht bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu verhindern. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie in dem Verfahren vor dem Finanzamt.

Wir unterstützen Sie gern vor dem Finanzgericht mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Zahlungsverjährung, § 228 Abgabenordnung (AO)

Wir prüfen für Sie, ob die gegen Sie festgesetzten Steuern aufgrund des Eintritts der Verjährung der Steuerschuld abgewehrt werden können.

Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung, §§ 169-171 AO, und der Zahlungsverjährung, § 228 AO.

Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, beim gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel nach § 373 AO sowie bei der Steuerhehlerei nach § 374 AO gilt eine verlängerte 10-jährige Zahlungsverjährungsfrist, § 228 S. 2 AO.

Auch bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, richtet sich die Zahlungsverjährung nach der Abgabenordnung (AO). Die Steuerforderung verliert mit ihrer Anmeldung und Verstellung zur Tabelle nicht ihre Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Steuerforderung, sondern wird nur hinsichtlich ihrer Durchsetzung einem besonderen Verfahren eingegliedert.

Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 Abgabenordnung (AO)

Sind z.B. Ehegatten aufgrund der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner und bestehen gegen einen der Ehegatten erhebliche Steuerrückstände, kann der andere sich dadurch schützen, dass er einen Aufteilungsantrag nach § 268 AO stellt. Dann bleiben die steuerrechtlichen Vorteile der Zusammenveranlagung (Splittingtarif) erhalten, während vollstreckungsrechtlich eine hypothetische Einzelveranlagung durchgeführt wird und die prozentualen Anteile an der bestehenden Steuerschuld errechnet werden. Hat die Ehefrau beispielsweise keinerlei Einkünfte und der Ehemann erhebliche Steuerschulden aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Betrieb, muss weder zivilrechtlich die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und Gütertrennung vereinbart werden, noch muss eine Einzelveranlagung beantragt werden.

Gern unterstützen wir Sie und stellen einen Aufteilungsantrag nach § 268 AO.

Miesner & Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg - Anwalt Steuerrecht Bremen

Individuell und persönlich

Sie erwarten über die fachliche Kompetenz hinaus eine individuelle, persönliche und den Besonderheiten Ihres Anliegens angemessene Beratung und Unterstützung. Die effiziente und zielorientierte Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen im Steuerrecht in Hamburg & Bremen sind unsere Aufgabe.

Wir sind für Sie da.

Sie sind in das Berufs- und Geschäftsleben eingebunden und Ihre steuerlichen Fragen beschäftigen Sie erfahrungsgemäß gerade außerhalb dieser Zeiten.

Scheuen Sie sich daher nicht, uns mit Ihren steuerlichen Problemstellungen auch außerhalb der Geschäftszeiten zu kontaktieren.

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Unsere Leistung im Überblick

Was Sie von uns als Steuerberater und Rechtsanwalt erwarten können

Steuerstrafverteidigung - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Steuerstrafverteidigung
Wer am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder einfach nur zur falschen Zeit am falschen Ort ist, kann in ein steuerstrafrechtliches Verfahren verwickelt werden. In diesem Fall, ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Steueranwalts unumgänglich.

Steuerhinterziehung - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Steuerhinterziehung
Strafbar macht sich, wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Umsatzsteuerhinterziehung - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Umsatzsteuer Hinterziehung
Eine Umsatz-Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Umsätze nicht deklariert werden oder zu Unrecht eine Steuerbefreiung oder der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wird. Auch bereits die bloße Nichtzahlung von erklärten Umsatzsteuern kann strafbar sein.

Steuerstreit Finanzamt - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Steuerstreit Finanzamt
Fast jeder hatte schon einmal Probleme mit dem Finanzamt – egal ob im unternehmerischen oder im privaten Bereich. Wir beraten und vertreten Sie in allen steuerrechtlichen Verfahren gegenüber den Finanzbehörden oder vor den Finanzgerichten.

Strafbefreiende Selbstanzeige - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Strafbefreiende Selbstanzeige
Sie haben in Ihrer Steuererklärung Einkünfte nicht erklärt, dadurch eine Steuerhinterziehung begangen und möchten nun durch eine Selbstanzeige den Weg in die Steuerehrlichkeit einschlagen? Wir helfen Ihnen!

Steuerfahndung - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Steuerfahndung
Wenn Beamte der Steuerfahndung ohne Ankündigung vor der Tür stehen und Ihre Immobilien durchsuchen und Unterlagen oder Daten beschlagnahmen. Seien Sie vorsichtig, denn Verhaltensfehler können schwerwiegende Folgen haben!

Betriebsprüfung - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Betriebsprüfung
Eine gute juristische und steuerliche Begleitung sorgt für Ihre Beruhigung und kann hohe Steuernachforderungen verhindern. Auch bei „festgefahrenen“ Betriebsprüfungen helfen wir Ihnen.

Finanzgericht - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Finanzgericht
Das Einspruchsverfahren ist gescheitert. Es drohen massive Mehrsteuern. Es bleibt nur der Weg vor das Finanzgericht. Der Steuerbescheid muss angefochten und es muss die Aussetzung der Vollziehung erreicht werden.

Ausländische Konten - Miesner - Anwalt Steuerrecht Hamburg & Bremen

Ausländische Konten
In Deutschland steuerpflichtige Personen mit einem Konto im Ausland sollten kurzfristig einen steuerrechtlich und strafrechtlich spezialisierten Berater prüfen lassen, ob sie insoweit der deutschen Steuerpflicht unterliegen.