Umsatzsteuerhinterziehung – Miesner Steuerberater + Rechtsanwälte
Eine Umsatz-Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Umsätze nicht deklariert werden oder zu Unrecht eine Steuerbefreiung oder der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wird. Auch bereits die bloße Nichtzahlung von erklärten Umsatzsteuern kann strafbar sein.
Unsere Leistungen:
Als Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht beraten und vertreten wir Sie in allen steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zur Umsatzsteuer:
- Steuerrechtliche Beratung zur Umsatzsteuer
- Begleitung von Betriebsprüfungen
- Steuerstrafrechtliche Beratung bei Verstößen gegen die Umsatzsteuerpflicht
- Erstattung von strafbefreienden Selbstanzeigen bei Hinterziehung von Umsatzsteuern
- strafrechtliche Verteidigung gegenüber Steuerfahndung und Strafgericht
Erstellung von Scheinrechnungen
Beim Vorliegen von Scheinrechnungen werden Rechnungen von tatsächlich existierenden Firmen steuerlich in Abzug gebracht. Die die Rechnung ausstellende Firma erbringt jedoch keine Leistung und führt die eingenommene Umsatzsteuer nicht ab.
Nichtzahlung von Umsatzsteuern
Bereits die nicht fristgerechte Zahlung von Umsatzsteuern kann zu einer Steuerhinterziehung oder einer Steuerverkürzung führen:
§ 26b UStG Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26c UStG Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
Selbstanzeige einer Umsatzsteuer-Hinterziehung
Auch für Steuerhinterzieher der Umsatzsteuer ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Aufgrund der hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Selbstanzeige sollten Betroffene stets einen qualifizierten Berater für Steuerstrafrecht aufsuchen und sich bei der Erstellung der Selbstanzeige beraten und vertreten lassen. Zudem sollte niemals eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt erfolgen, bevor eine steuerliche und steuerstrafrechtliche Beratung stattgefunden hat.