BGH zum richtigen Schuldumfang bei einer Steuerhinterziehung einer „Influencerin“ im Rahmen einer illegalen Unterspritzung von Lippen
Führt eine „Influencerin“ illegal Schönheitsbehandlungen durch Vergrößerung von Lippen sowie Nasen-Korrekturen mittels Unterspritzungen durch, muss für die Feststellung des Schuldumfangs der Umsatzsteuerhinterziehung zwingend die Vorsteuer aus den eingesetzten Hilfsmitteln Berücksichtigung finden. Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.09.2018 entschieden. Die Ausgangsinstanz hatte diese Vorsteuer im Rahmen der Feststellung zu der Umsatzsteuerhinterziehung nicht berücksichtigt.