Schenkung und anschließende Veräußerung eines Grundstücks ist kein Fall des § 42 Abgabenordnung (AO)

Kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten


Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt grundsätzlich nicht vor, wenn ein Grundstück unentgeltlich auf Kinder übertragen wird und diese das Grundstück an einen Dritten verkaufen. Der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren – möglicherweise steuerlich günstigeren – Verhältnissen zu erfassen. Das hat der BFH entschieden.

Kinder verkaufen vom Vater gekauftes und an sie verschenktes bebautes Grundstück sofort weiter
Um diesen „Familien-Steueroptimierungs-Fall“ ging es bei BFH. Im konkreten Fall hatte der Vater ein bebautes Grundstück gekauft und ein Jahr später seinen beiden volljährigen Kindern geschenkt. Die Kinder verkauften das Grundstück zu einem höheren Preis an einen Dritten und versteuerten den Gewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Vater sollte steuerlich außen vor bleiben. Anders Finanzamt und Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 21.03.2019, AZ 6 K 551/17): Sie sahen in der Schenkung an die Kinder einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO. Die nicht angemessene Gestaltung habe interfamiliär zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil von ca. € 14.000,00 geführt. Der Verkauf sei dem Vater zuzurechnen.

BFH: Spezialvorschrift geht allgemeiner Missbrauchsregelung vor
Der BFH widersprach dem FG. § 23 Abs. 1 S. 3 EStG regele die Entstehung des Veräußerungsgewinns bei vorangegangenem unentgeltlichen Erwerb. Es handele sich um eine spezielle Mißbrauchsverhinderungsvorschrift, die § 42 AO vorgeht. Damit werde das private Veräußerungsgeschäft bei demjenigen besteuert, der die Veräußerung vorgenommen und den Veräußerungserlös tatsächlich erhalten habe.

Kein Gestaltungsmissbrauch – Steuerzahler können rechtliche Verhältnisse im Hinblick auf niedrige steuerliche Belastung frei gestalten
Das FG habe keine Umstände festgestellt, aufgrund derer – trotz des Vorrangs der Spezialvorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG – die Veräußerung ausnahmsweise nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte. Insbesondere lag – entgegen der Auffassung des FG – kein Gestaltungsmissbrauch vor. Die vertraglichen Regelungen waren nicht unangemessen.

-Die Kinder konnten über das geschenkte Grundstück frei verfügen.
-Sie waren vertraglich nicht gebunden, an Erwerber zu veräußern, mit denen ausschließlich der Vater zuvor Verkaufsverhandlungen geführt hatte.
-Sie waren auch nicht verpflichtet, den Veräußerungserlös an den Vater abzuführen.
-Auch dass der Veräußerungsgewinn bei den Kindern niedriger besteuert wird als beim Vater, führt nicht zur Annahme eines Missbrauchs.

Denn es ist Steuerzahlern nicht verwehrt, ihre rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich im Saldo eine geringere steuerliche Belastung ergibt (BFH, Urteil vom 23.04.2021, AZ IX R 8/20).

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