Neues RennwLottG:
Virtuelles Spiel und Online-Poker erfasst
Am 01.07.2021 ist das neue Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) nebst Ausführungsbestimmungen in Kraft getreten (BGBl. I 21, 2065 ff.). Das Gesetz erfasst nun auch das – mit Glückspielstaatsvertrag 2021 legalisierte – virtuelle Automatenspiele und Online-Poker.
Steuersatz beträgt 5,3 v. H.
Der Steuersatz auf Online-Poker bzw. Automatenspiel beträgt jeweils 5, 3 v. H. des Spieleinsatzes. Dabei erfassen die Besteuerungsgegenstände das jeweilige Glückspiel auch, wenn es ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird. Die Steuern sind jetzt als Anmeldesteuern ausgestaltet, bei denen der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat. § 58 RennwLottG sieht neuerdings eine Nachschau für die Finanzbehörden (vergleichbar § 27b UStG) vor. Straf- und OWiG-Vorschriften sind in §§ 4 5 RennwLottG normiert. Dabei wurde die Strafvorschrift erstaunlicherweise nicht modernisiert und betrifft weiterhin nur Rennwetten. Die Bundesregierung sieht hier künftig Änderungsbedarf (BT-Drucksache 19/28400, 75).