Nachlässige Informationen an den Steuerberater können den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllen
Ein Arzt hatte sich in der Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung darauf berufen, es nicht darauf angelegt zu haben, eine Steuerhinterziehung zu begehen, sondern lediglich nicht genau darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater erklärt wurde. Hierdurch war ein fünfstelliger Steuerschaden entstanden.
Nach der Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück vom 04.03.2021 entlastet diese Einlassung den Arzt nicht. Es hat ihn wegen Steuerhinterziehung verurteilt, da er mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Steuerhinterziehung gehabt habe.