Bundesgerichtshof: Kein Zusammenhang zwischen einer verdeckten Gewinnausschüttung und hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen
Dem Täter einer Steuerhinterziehung sind nur solche Steuervorteile anzurechnen, die sich aus der unrichtigen Erklärung ergeben. Es bedarf eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen und den Steuervorteilen. Sonst steht das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 Abgabenordnung) einer Steuerhinterziehung entgegen. Einen solchen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 11.11.2020 im Verhältnis zwischen verdeckten Gewinnausschüttungen und hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge abgelehnt.