Einziehung von Handys als Tatwerkzeuge
BGH-Rechtsprechung
Tatwerkzeuge – z. B. bei der Tat verwendete Mobiltelefone – können nach § 74 StGB eingezogen werden. In einem Fall von gewerbsmäßiger Steuerhehlerei weist der BGH allerdings darauf hin, dass für eine solche Einziehung klar sein muss, ob der Angeklagte die Mobiltelefone bei den zur Aburteilung gelangten Steuerstraftaten auch zum Einsatz brachte. Die hierzu vom LG getroffenen Feststellungen zum Tatbezug der Geräte waren dem BGH nicht ausreichend genug (BGH 6.8.20, 1 StR 208/20).
Darüber hinaus war der Einziehungsentscheidung nicht zu entnehmen, dass sich die Wirtschaftsstrafkammer des Umstands bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die genannten Rechtsfehler nötigten daher dazu, die Einziehungsentscheidung aufzuheben.
Fazit:
Ein Tatbezug der betroffenen Werkzeuge muss eindeutig festgestellt worden sein. Zudem muss das Instanzgericht das ihm nach § 74 StGB eingeräumte Ermessen in der Einziehungsentscheidung erkennbar ausgeübt haben. Sonst liegen revisionsfähige Rechtsfehler vor.