Erstes Urteil des Bundesgerichtshofs zu „Cum-Ex“-Aktiengeschäften
Mit Urteil vom 28.07.2021 hat der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Strafbarkeit von Cum-Ex-Aktiengeschäfte bestätigt.
In dem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Bonn waren Bewährungsstrafen gegen die an den Geschäften beteiligten Börsenmakler wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verhängt worden. Gegen dieses Urteil hatten die Beteiligten Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat sämtliche Revisionen als unbegründet zurückgewiesen und die Auffassung des Landgerichtes Bonn bestätigt.