Landgericht Stuttgart: Bargeldfund im Rahmen einer Zollkontrolle kann Selbstanzeige sperren
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 25.11.2019 kann das Auffinden von Bargeld im Rahmen einer Zollkontrolle eine Selbstanzeige durch Vorliegen des Sperrgrundes der Tatentdeckung sperren. Nach dieser Entscheidung ergab sich die Tatentdeckung der Steuerhinterziehung aus den besonderen Umständen des Sachverhaltes. Danach war die Tat der Steuerhinterziehung durch den Bargeldfund bereits entdeckt, da nach den Umständen (Unterlagen zu Auslandsgeschäften; ausländische Firmen und Auslandskonten; Verschleierung mittels Versteck im Kofferraum) nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahelag.
Tatentdecker einer Steuerhinterziehung kann jedermann sein. Damit kommen auch Zollbeamte im Rahmen von Grenzkontrollen als Tatentdecker in Betracht.