Steuerverkürzung / Steuerordnungswidrigkeit
Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO stellt eine abgeschwächte Form der Steuerhinterziehung dar und wird nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Der wesentliche Unterschied zur vorsätzlichen Steuerhinterziehung liegt darin, dass der Steuerpflichtige nicht bewusst, sondern leichtfertig gehandelt hat. Die Rechtsprechung versteht darunter, dass jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls sowie seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet wäre, obwohl er erkennen konnte, dass dadurch eine Rechtsverletzung eintreten könnte.
Anwalt Steuerhinterziehung
Für Betroffene ist dies vorteilhaft, da bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung keine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt und somit keine Vorstrafe entsteht.
Wenn Sie mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sind, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung. Unsere Kanzlei steht Ihnen für eine unverbindliche Anfrage jederzeit telefonisch zur Verfügung.
Strafbefreiende Selbstanzeige – Ihre Chance zur Steuerehrlichkeit
Die rechtzeitige, vollständige Selbstanzeige enfaltet eine strafbefreiende Wirkung. Angesichts der seit 2015 verschärften Anforderungen ist schnelles, professionelles Handeln unerlässlich
Wir übernehmen Ihre Beratung und Rücksprache mit den Behörden.